Das OLG Frankfurt (Urteil vom 12.10.2022, Az. 17 U 125/21) hatte sich mit Rückforderungsansprüchen von Schenkungen nach einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu befassen. In dem streitgegenständlichen Fall waren die Schenkungen etwas größer als in einer „normalen“ Beziehung und zwar in einer Größenordnung von 200.000 € (plus Diamant Ohrringe)  in einem Zeitraum von 1 1/2 Jahren.

Als Anspruchsgrundlage kam zunächst der sog. „grobe Undank“ in Betracht.  Hier führt das OLG Frankfurt allerdings aus, dass der für einen Schenkungswiderruf erforderliche „grobe Undank“ nicht bereits bereits dann vorliege, „wenn ein Partner die insoweit unterstellte nichteheliche Lebensgemeinschaft (…) verlässt, da mit der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jederzeit gerechnet werden muss“. Vorausgesetzt würde vielmehr „objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere“, die subjektiv „Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten (ist), die in erheblichen Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann“. Die reine Trennung genügt hierfür jedenfalls nicht; hiermit muss vielmehr immer gerechnet werden. Daran ändern auch „emotional aufgeladene Trennungsgespräche und hitzige Auseinandersetzungen“ nichts.

Ein Rückforderungsrecht hätte aber auch daraus folgen können, dass eine „unbenannte Zuwendung“ angenommen wird. Eine „unbenannte Zuwendung“ dient der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Scheitert eine Beziehung, dann ändert sich die der Zuwendung zugrunde liegende Geschäftsgrundlage. Angenommen hat der Bundesgerichtshof dies zum Beispiel in einem Fall, in dem ein Partner dem anderen einen hohen Betrag zukomme ließ, verbunden mit dem Ziel, den anderen Partner im Todesfall abzusichern, sofern der Tod während des Bestandes der Lebensgemeinschaft eintritt. Nachdem dieser Fall aber nicht eintrat, sah der BGH ein Rückforderungsrecht nach der erfolgten Trennung.

In dem streitgegenständlichen Fall waren die Schenkungen allerdings keine „unbenannte Zuwendungen“, sondern entsprachen dem gewöhnlichen Konsum des Paares.

In der Praxis kommen finanzielle Zuwendungen in nichtehelichen Lebenspartnerschaften natürlich häufig vor. Keiner denkt an Trennung, aber – so auch das OLG Frankfurt – muss man mit einer Trennung immer rechnen. Bei größeren Beträge ist es daher dringend anzuraten, den Grund der Zuwendung zu benennen. Ist es eine reine Schenkung, muss man sich im Klaren sein, dass diese in der Regel endgültig sein wird, auch bei einer Trennung.