Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.04.2023 (Az. I ZR 113/22) entschieden, dass Makler von potentiellen Käufern keine Reservierungsgebühr verlangen dürfen.
In dem streitgegenständlichen Fall hatte ein Interessent einem Makler eine Reservierungsgebühr in Höhe von 4.200,00 € gezahlt, um sich das Objekt für einen Monat zu „reservieren“. Die Gebühr sollte bei einem Kauf auf den Kaufpreis angerechnet werden. Zu einem Kauf kam es aber nicht. Der Interessent verlangte nun die Rückzahlung der Gebühr.
Das Amts- und das Landgericht Dresden hatten die Vereinbarung für wirksam erachtet und eine Rückzahlung verneint; nachdem die Reservierungsvereinbarung erst mehr als ein Jahr nach dem Maklerauftrag vereinbart wurde, sahen die Gerichte diese Vereinbarung als eigenständige Vereinbarung, mit nicht nach den § 307 ff BGB kontrollpflichtigen Hauptleistungen.
Anders der BGH.
Dieser kam zu dem Ergebnis, dass eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegen würde. Für den Makler sei die Reservierungsgebühr eine erfolgsunabhängige Gebühr. Dies stehe im Gegensatz zu den gesetzlichen Regelungen, nachdem der Makler erfolgsabhängig vergütet wird. Der potentielle Käufer habe zwar ein Interesse, dass die Immobilie reserviert ist, allerdings dennoch keine Sicherheit, dass er die Immobilie erhält, da der Eigentümer und Verkäufer die Immobilie immer noch selbst – ohne Beteiligung des Maklers – verkaufen könnte.
In Zukunft kann somit davon ausgegangen werden, dass die Makler eine Reservierungsgebühr nicht wirksam vereinbaren können.