Das OLG Frankfurt hat im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig  entschieden, dass die Urlaubsreise eines minderjährigen Kindes in die Türkei derzeit bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinschaftlichem Sorgerecht die Zustimmung beider Elternteile bedarf. Eine solche Zustimmung sei hier notwendig, da die Reise Gefahren mit sich bringe, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehe.Die Entscheidung  eine Urlaubsreise in die Türkei  unter den derzeitigen politischen Umständen durchzuführen, sei keine Angelegenheit des täglichen Lebens ist. Damit kann der kinderbetreuende Elternteil diese Entscheidung nicht alleine treffen, sondern es bedarf der Zustimmung des weiteren ebenfalls sorgeberechtigten Elternteils. Einer Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB ( gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheit der Eltern) kann entgegen stehen, dass der eine Elternteil die Reise aufgrund den gegenwärtigen Verhältnisses in der Türkei für zu gefährlich hält.

Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.07.2016 – 5 UF 206/16