Das Landgericht München hat mit Urteil vom 15.07.2020 (Az. 33 O 14041/19) dem Autohersteller Tesla untersagt, mit den Begriffen „Autopilot“, „volles Potenzial für autonomes Fahren“ sowie „navigieren mit Autopilot – Funktionalität“ zu werben.
Das Landgericht war hier der Auffassung, dass hier bei einem Durchschnittsverbraucher eine falsche Vorstellung erweckt werden würde und es sich daher um eine irreführende rechtsgeschäftliche Handlung inm Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) handele.
Dem Verbraucher würde hiermit suggeriert werden, dass ein vollautonomes Fahren möglich sei. Dies sei allerdings in Deutschland weder zugelassen, noch sei dies mit dem Tesla möglich. Richtigerweise muss der Autofahrer das „autonome Fahren“ überwachen. Autonomes Fahren liegt nämlich erst dann vor, wenn der Fahrer tatsächlich nur noch Passagier ist und theoretisch auch eine Zeitung nebenher lesen könnte. Diese Stufe ist auf die nächsten Jahre noch nicht absehbar.
Kunden die daher auf ein autonomes Fahren Wert legen, sollten hier den Tesla ausgiebig testen und die entsprechende – derzeit noch vorhandenen – Werbeaussagen genau unter die Lupe nehmen.