Eine Erblasser hatte in seinem handschriftlichen Testament eine Person als „Haupterbe“ bezeichnet, allerdings in der Folge weitere Personen als „Erbe“ und auch diesen eine gewisse Quote zugewiesen. Die als „Haupterbe“ bezeichnete Person beantrage darauf einen Erbschein als Alleinerbe, welchen das Nachlassgericht zunächst auch erteilte. Auf Beschwerde der als „Erbe“ bezeichneten Personen, änderte dies aber das Kammergericht mit Beschluss vom 31.01.2018 ( (26 W 57/16). Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten des Beschwerdeführers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Benennung als „Haupterbe“ sei unbeachtlich, da es bei der Auslegung eines Testaments nicht allein auf den Wortlaut ankomme. Entscheidend sei, dass neben dem Antragsteller auch weitere Personen das Vermögen des Erblassers in Quoten erhalten sollen, so dass lediglich eine Miterbenstellung vorlag.
Diese Entscheidung zeigt, dass es bei der Erstellung eines Testaments immer einer anwaltlichen Beratung bedarf, um Streitigkeiten im Vorfeld bereits zu vermeiden. Eine klare Regelung und eine eindeutige Formulierung ist die einzige Möglichkeit, Erbstreitigkeiten zu verhindern.