Das Kammergericht Berlin (Oberlandesgericht) hat sich in einer veröffentlichen Pressemitteilung vom 20.08.2019 ebenfalls zur Frage der Haftung der Volkswagen AG geäußert und reiht sich in eine lange Liste von Oberlandesgerichten ein , die die Haftung der Volkswagen AG aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bejahen.  Allein durch die Betroffenheit der Fahrzeuge vom „Abgasskandal“ seien diese im Wert gemindert. Auch von einer fehlenden Kenntnis und dem fehlenden Vorsatz der Vorstandsebene könne nicht ausgegangen werden. Anzurechnen müssen sich die Geschädigten bei der „Rückgabe“ des Fahrzeugs allerdings eine Nutzungsentschädigung; gerechnet auf einer Gesamtfahrleistung von 300 000 km. Hinsichtlich der Haftung hatten sich zuvor bereits  insbesondere das OLG Karlsruhe, das OLG Koblenz, das OLG Köln, das OLG Hamm und auch das OLG Stuttgart geäußert.

Das OLG Braunschweig, bei welchem auf die Musterfeststellungsklage geführt wird, ist traditionell anderer Auffassung und verneint eine Haftung der Volkswagen AG.

Das OLG Braunschweig hat sogar  mit Beschluss vom 03.07.2019 die Klägerseite darauf hingewiesen, dass der Hauptantrag auf Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht der Volkswagen AG im Rahmen der Musterfeststellungsklage  bereits unzulässig sei. Auch wenn dieser nicht unzulässig ist, so wird das OLG Braunschweig der Musterfeststellungsklage nicht stattgeben. Die Volkswagen AG geht selbst davon aus, dass mit einem Abschluss des Verfahrens nicht vor dem Jahr 2023 zu rechnen ist.

Im Jahr 2023 – bzw. später, da ohnehin jeder danach selbst noch Klage erheben muss –  macht die Rückgabe der Fahrzeuge allerdings wirtschaftlich keinen Sinn mehr, so dass die lange Verfahrensdauer ausschließlich der Volkswagen AG dient und den Geschädigten schadet. Es zeigt sich daher immer mehr, dass die Musterfeststellungsklage den geschädigten Kunden  einen Bärendienst erweisen wird und diese für die Kunden hauptsächlich einen Zeitverlust bedeuten.

Es empfiehlt sich daher, sich jetzt aus der Musterfeststellungsklage wieder auszutragen und eine Einzelklage zu erheblich- schneller, effektiver und wirtschaftlich sinnvoller. Dies gilt für Kunden mit wie auch ohne Rechtsschutz. Mit Rechtsschutz (Verkehrsrecht) gibt es in jedem Fall nicht ein einziges Argument für die Musterfeststellungsklage und gegen die Einzelklage. 

Eine Abmeldung aus der Musterfeststellungsklage ist allerdings nur noch bis zum 30.09.2019 möglich. Danach – dies ist der Tag der ersten mündlichen Verhandlung – ist man an die Feststellungen des OLG Braunschweig gebunden.

Wir prüfen für Sie kostenlos, ob es sich in ihrem Einzelfall lohnt, die bestehenden Ansprüche gegen VW durchzusetzen.

Schreiben Sie uns an eine Email an ed.hcarebib-ielznak@renhtneug.f und teilen Sie uns folgende Daten mit:

  • Kaufdatum des Fahrzeugs
  • welches Fahrzeugmodell haben Sie?
  • Kaufpreis
  • Kilometerstand des Fahrzeugs bei Kauf (Gebraucht- oder Neuwagen)
  • Kilometerstand heute
  • haben Sie das Fahrzeug über einen Kredit finanziert? Wenn ja, bei welcher Bank?
  • ihre PLZ/Wohnort
  • haben Sie eine Rechtsschutzversicherung und hatten Sie diese auch bereits beim Abschluss des Kaufvertrages?
  • sind Sie bei der Musterfeststellungsklage registriert?

Sie können und selbstverständlich auch gerne anrufen (07351/50960)  oder ihre Anfrage per Post an Bartholomäus Günthner & Partner, Bahnhofstr. 29, 88400 Biberach, zu Hd. Herrn Rechtsanwalt Florian Günthner übersenden.

Wir melden uns so dann kurzfristig bei Ihnen, ob wir für Sie einen (erheblichen) wirtschaftlichen Vorteil erzielen können und geben unsere Empfehlung für das weitere Vorgehen ab.