Nachdem sich derzeit viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit befinden, wird sich für viele die Frage stellen, ob eine betriebsbedingte Kündigung auch während der Kurzarbeit möglich ist.

Grundsätzlich ist dies der Fall. Auch während der Kurzarbeit sind betriebsbedingte Kündigungen nicht ausgeschlossen.  Hierzu müssen sich aber nach Einführung neue dringende Gründe hinzutreten. Die Kurzarbeit soll den kurzfristigen Arbeitsausfall abfedern;  für eine betriebsbedingte Kündigung ist der langfristige Arbeitsausfall erforderlich.

Zu beachten ist bei der betriebsbedingten Kündigung aber immer, dass an diese grundsätzliche hohe Anforderungen gestellt werden; dies gilt umso mehr bei einer betriebsbedingten Kündigung während der Kurzarbeit. Für Arbeitnehmer (m/w/d) empfiehlt sich daher regelmäßig gegen einer Kündigung die entsprechende Kündigungsschutzklage einzureichen. Zu beachten ist hier unbedingt, dass die Klage binnen 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eingereicht werden muss. Nach Ablauf dieser Frist ist die Kündigung wirksam, auch wenn tatsächlich keine Kündigungsgründe vorgelegen haben. Es empfiehlt sich daher immer, mit Zugang der Kündigung unverzüglich einen Rechtsanwalt (m/w/d, :-)) aufzusuchen. Dieser Schritt sollte gleichzeitig mit der Arbeitssuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit erfolgen, um auch Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.

Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns an (07351/50960) oder schreiben Sie uns eine Email (ed.hcarebib-ielznak@ofni). Das erste anwaltliche Beratungsgespräch bei einer Kündigung ist für Sie bei uns vollständig kostenlos.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Florian Günthner