Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss  v. 26.04.2019 (Az. 8 UF 192/17) entschieden,dass eine nach islamischen Recht versprochene Mekka- Reise nicht einklagbar ist.

Das nach islamischen Recht verheiratete Ehepaar hatte bei der Eheschließung vereinbart, dass die Ehefrau als Mitgift eine Pilgerfahrt nach Mekka erhält. Nachdem die Ehe geschieden war und die Reise bis dato noch nicht durchgeführt war, klagte die (ex-) Ehefrau die Kosten der Reise ein. Ohne Erfolg wie das OLG Frankfurt nun entschieden hat. Nachdem das Ehepaar seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, sei auch deutsches Recht anzuwenden und dieses kenne schlichtweg keine Morgengabe (Mitgift). Auch aus dem Versprechen an sich konnte die (ex-) Ehefrau keine Ansprüche ableiten, da diese als Schenkung oder nacheheliche Vermögensverfügung notariell beurkundet hätte werden müssen.

Wie so oft, galt somit die Redewendung „Versprochen ist Versprochen“ in der juristischen Praxis nicht.