Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom  09.01.2020, Az 9 S 179/19 entschieden, dass ein Hersteller die Kunden bei Kauf nicht über einen bevorstehenden Modellwechsel hinweisen müssen.

Konkret ging es um einen Thermomix der Firma Vorwerk. Die Klägerin hatte im Januar 2019 einen solchen käuflich erworben. Im März 2019 kam eine verbesserte Version des Thermomix heraus, welcher  – nach Angaben des Herstellers – in eine „neue Kochliga“  spielte. Die Klägerin fühlte sich getäuscht und forderte die Rückabwicklung des Vertrages. Zu Unrecht wie das Landgericht nun in zweiter Instanz entschieden hat und damit die Entscheidung des Amtsgericht Wuppertal bestätigte. Eine Hinweispflicht des Herstellers bestand nicht; es gäbe vielmehr ein berechtigtes Interesse des Herstellers auch noch das aktuelle Modell zu vertreiben. Die Klägerin muss sich daher mit ihrem „alten“ Thermomix anfreunden.