Sozialleistungen werden nur bewilligt, sofern die jeweilige Person bedürftig ist. Was aber geschieht in einem Erbfall? Sofern ein Empfänger von Sozialleistungen Erbe wird, ist dieses Erbe als Einkommen einzuordnen, so dass die Sozialleistungen ggf. vollständig entfallen. Diese Problematik stellt sich beispielsweise dann immer, wenn ein Kind der Eltern ALG II (Hartz IV)- Leistungen bezieht. Ein mögliches Erbe lässt dann ggf. den Anspruch auf diese Sozialleistungen entfallen. Die Idee der Eltern ist es dann häufig, das jeweilige Kind im Testament zu enterben, um so das Vermögen vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu schützen. Dies ist fatal, da mit der Enterbung Pflichtteilansprüche der Kinder entstehen. Hat der Sozialhilfeträger bereits Hilfeleistungen gewährt, so ist er berechtigt, den Pflichtteilanspruch auf sich überzuleiten und zwar gegen den Willen des Kindes. Soweit der Berechtigte Harz IV Empfänger ist, erfolgt sogar ein automatischer Übergang Kraft Gesetzes und zwar in so weit, als Leistungen gewährt wurden.
So hat das Sozialgericht Mainz mit Urteil v. 23.08.2016, (Az.: S 4 AS 921/15) sogar entschieden, dass dies auch bereits dann gilt, wenn die Eltern ein sog. Berliner Testament errichtet haben, d.h. sich die Eltern gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben und die Kinder als Schlusserben. Hier hat das Sozialgericht Mainz das auf den ersten Todesfall enterbte Kind verpflichtet, bereits auf den ersten Todesfall den Pflichtteil geltend zu machen.
Was bedeutet dies für die Praxis? Sofern Kinder Sozialleistungen beziehen, ist es für die Eltern unabdingbar eine Testamentsgestaltung vorzunehmen, dies dies berücksichtigt. Sofern keine letztwillige Verfügung getroffen wird oder eine letztwillige Verfügung ohne Berücksichtigung der besonderen Situation, so ist davon auszugehen, dass das Sozialamt auf das Erbe oder den Pflichtteilanspruch Zugriff nehmen wird.
Lassen Sie sich beraten. Die Kosten der Beratung und auch der Gestaltung eines „Bedürftigentestaments“ sind gering im Verhältnis dazu, was am Ende an Vermögen in der Familie geschützt werden kann.