Das OLG Hamm hat in zwei Beschlüssen festgestellt, dass es sich auch um einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO handelt, wenn das Handy in der Hand ohne Sim-Karte nicht funktionsfähig sei oder ab das Gerät ausgeschaltet sei und leidlich der § 23 „Homebutton“ gedrückt werde, um zu kontrollieren, ob das Handy tatsächlich aus sein.

§ 23 Abs. 1 StVO verbiete nicht nur die Benutzung des in den Händen gehaltenen  Gerätes zum Telefonieren, sondern jegliche Nutzung einer Funktion eines Mobiltelefons.

Insbesondere die Entscheidung zum Drücken des „Homebuttons“  erscheint doch fragwürdig und mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. § 23 Abs 1. StVO lautet:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss“

Ein Benutzen des Handy durch drücken des „Homebuttons“ bei einem liegenden Handy erfüllt diesen Tatbestand nicht.  Auch wenn die Norm generell weit ausgelegt wird und richtigerweise  jegliche Bedienfunktion von der Verbotsnorm erfasst ist, ist allt auch erforderlich, dass da Handy aufgenommen wird.  Diese Voraussetzungen war hier nicht gegeben.

Beschlüsse OLG Hamm v. 08.06.2017 (Az 4 RBs 214717) und v. 2912.2016 8 Az 1. RBs 170/16).