Das Amtsgericht Hersfeld hat in einer Familienangelegenheit  dem Vater einer 15-jährigen Tochter auferlegt, den Messengerdienst „WhattsApp“ von dem Handy seiner Tochter zu löschen sowie monatliche Gespräche mit der Tochter über die Tragweite der Nutzung derartiger Messengerdienste zu führen. Vorausgegangen war eine über WhatsApp erfolgte sexuelle Belästigung durch einen Schulfreund des Vaters. Das Familiengericht führte in diesem Zusammenhang grundsätzlich aus, dass  die Nutzung von WhatsApp für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren grundsätzlich eine Gefahr für ihre Privatsphäre und ihre Entwicklung darstelle. Eine Person unter 16 Jahren könne die Tragweite der Entscheidung zur Nutzung von WhatsApp im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte und den Datenschutz noch nicht überschauen.

AG Bad Hersfeld, Beschluss vom 22.07.2016  (F 361/16 EASO)