Immer wieder ein Thema: die Grabpflege. Gemäß § 1968 BGB haben die Erben die Kosten der Beerdigung zu tragen. Im Rahmen des Pflichtteilsrechts wurden aber auch immer gerne einmal die Kosten der Grabpflege als Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht. Der Bundesgerichthof hat hier aber – nachdem die Frage jahrelang immer ein wenig streitig war – mit seinem Urteil vom 26.05.2021 (Az.: IV ZR 174/20) eine klare Entscheidung getroffen:
Die abzugsfähigen Kosten beschränken sich auf die reinen Beerdigungskosten, die mit der Errichtung der geeigneten Grabstätte enden. Kosten der Instandhaltung und Pflege der Grabstätte zählen nicht mehr zu den Kosten der Beerdigung, sondern entspringen allenfalls einer sittlichen Verpflichtung des Erben. Dies gilt auch dann, wenn im Testament eine Auflage vorhanden ist, dass der Erbe die Grabpflege zu übernehmen hat. Anders verhält es sich nur, wenn der Erblasser selbst zu Lebzeiten bereits einen Grabpflegevertrag abgeschlossen hat; nur in diesem Fall wäre der (externe) Grabpflegevertrag für den Rechtsnachfolger bindend und die Kosten hierfür als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.
Auch die Möglichkeit, die Kosten der Grabpflege erbschaftssteuerlich abzusetzen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG), ändert hieran nichts, da die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen nichts über die zivilrechtliche Verpflichtung des Erben zur Kostentragung besagt.