Bereits mehr als ein Jahr alt, aber dennoch sicherlich noch nicht allen bekannt, die es vielleicht betrifft. Mit Wirkung zum 01.07.2018 ist die Regelung zur Auskunft über Spender nach heterologer Verwendung von Samen in Kraft getreten. Problematisch war für Spender, ob das jeweilige Krankenhaus Auskunft über die Vaterschaft erteilen muss mit weitreichenden Folgen für das  Erb- und Unterhaltsrecht.

Nun ist in § 1600 d Abs. 3 BGB klar geregelt, dass ein Samenspender für eine künstliche Befruchtung nicht als Vater des Kindes festgestellt werden kann. Dieses Gesetz findet allerdings nur Anwendung auf Samenspenden seit dem 17.07.2017.  In dem neu eingerichteten Samenspenderregister kann allerdings jedes auf diesem Weg gezeugte Kind Kenntnis über die Abstammung erlangen. Das Register wird bei dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumention geführt( http://www.dimdi.de).