Am 01. Oktober 2021 ist ein überwiegender Teil des „Gesetzes für faire Verbraucherverträge“ in Kraft getreten. Ein wichtiger Punkt – der im Prinzip alle Menschen betrifft – ist die Einschränkung der automatischen Vertragsverlängerung. Jeder kennt es: Ein Fitnessstudiovertrag oder ein Telefonvertrag hat zunächst eine Laufzeit von 2 Jahren. Versäumt man dann die Kündigung vor Ablauf der 2 Jahre, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Dies ist nun dahingehend geändert, dass sich der Vertrag zwar verlängert, allerdings nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit nun jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden kann. Merkt man also, dass man eigentlich zum Ende der 2 Jahren kündigen wollte, dies aber versäumt hat, so ist eine Kündigung ohne weiteres mit einer Frist von einem Monat möglich. Für Verträge, die vor dem 01. Oktober 2021 abgeschlossen worden sind, gilt diese Regelung allerdings nicht. Auch ist die monatliche Kündigung erst ab dem 01. März 2022 möglich.

Das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“  enthält darüber hinaus weitere Änderungen. So können Strom- und Gasverträge nicht mehr telefonisch abgeschlossen werden.

Ab dem 01.07.2022 ist es für abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse im Onlinebereich verpflichtend, dass es – als Pendant zum Bestellbutton – einen Kündigungsbutton gibt. Unzulässig wird es, eine schriftliche Kündigung zu fordern.