Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil v. 11.04.2019 ( (Az 3 C 13/17) unter Änderung seiner bisherigen Rechtssprechung entschieden, dass der gelegentliche Konsum von Cannabis nicht zwingend zum Entzug der Fahrerlaubnis führt.  Zwar bleibt es bei der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn der Fahrer im Blut  eine THC- Konzentration von 1ng/ml oder mehr hat. Darunter muss die Fahrerlaubnisbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen im Einzelfall zu entscheiden, ob die Fahrerlaubnis entzogen wird, insbesondere muss geprüft werden, ob die Einholung eines medizinisch- psychologisches Gutachten eingeholt werden muss, um Zweifel an der Fahreignung zu  klären. In der Praxis bedeutet dies, dass der gelegentliche Konsum nicht mehr zwangsläufig zum Entzug der Fahrerlaubnis führt, es aber nach pflichtgemäßen Ermessen der Behörde weiterhin möglicht bleibt.