Der Gefängnisausbruch ist nicht unter Strafe gestellt ( die Hilfe zum Gefängnisausbruch allerdings schon, § 120 StGB) und bleibt somit dem Grunde nach straffrei.
In die JVA Vechta ist aber nun ein junger Mann nicht ausgebrochen, sondern eingebrochen: aus Liebe. Er wollte seine dort inhaftierte (ex-) Freundin zurückgewinnen, die kurz zuvor per Telefon Schluss gemacht hatte. Auch für den Gefängniseinbruch gibt es natürlich keinen eigenen Straftatbestand, auf die Idee muss man ja erst einmal kommen :-). Der junge Mann hat aber eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zu erwarten, so dass es voraussichtlich nicht straffrei ausgehen wird für den jungen Liebenden; wir hoffen aber, dass sich der extrem vorhandene Liebeskummer strafmildernd auswirken wird.
Zur Vollständigkeit: auch der Gefängnisausbruch wird – wenn es sich zum Beispiel die (ex-) Freundin anders überlegt und den Weg in die andere Richtung sucht – nicht straffrei bleiben, es sei den sie kommt ohne Sachbeschädigung aus. Der Verstoß gegen die Hausordnung der JVA mit den dann dort enthaltenen Sanktionen wird sich nie vermeiden lassen, aber dies wird das kleine Übel für den Gefangenen sein, der nach seinem Ausbruch wieder eingefangen wird.