Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vermieter bei zweimaligem Ausbleiben der Monatsmiete sowohl fristlos kündigen als auch zusätzlich hilfsweise eine normale Kündigung mit der gesetzlichen Kündigungsfrist aussprechen können. Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung, da die fristlose Kündigung durch den Mieter durch eine nachträgliche Zahlung der vollständigen Miete wieder unwirksam machen kann. Kündigt der Vermieter aber zusätzlich hilfsweise ordentlich aufgrund der ausstehenden Mieten, bleibt diese ordentliche Kündigung auch bei einer vollständigen Nachzahlung wirksam. Das Landgericht Berlin war in der Vorinstanz der Auffassung, dass die Kombination von einer fristlosen Kündigung einer ordentlichen Kündigung nicht möglich sei. Dem ist der Bundesgerichtshof nun entgegengetreten.
Urteile BGH v. 19.09.2018, Az VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17