Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom24.08.2023 (Az. 2 AZR 17/23) entschieden, dass eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach Beleidigungen, sexistischen und rassistischen Äußerungen in einer privaten WhatsApp-Gruppe möglich ist. Der Schutz der vertraulichen Kommunikation gelte nicht in jedem Fall.

In einer WhatsApp-Gruppe mit mehreren Arbeitnehmern kam es insbesondere zu Beleidigungen anderer Arbeitnehmer und Vorgesetzter. Als dem Arbeitgeber der Chatverlauf zugespielt wurde, kündigte dieser  außerordentlich fristlos.  Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass dies auch grundsätzlich möglich ist. Nur in Ausnahmefällen können sich die Mitglieder einer geschlossenen Chatgruppe bei beleidigenden, sexistischen und/oder rassistischen Äußerungen auf den Schutz der Vertraulichkeit berufen. Nur ausnahmsweise, wenn der Arbeitnehmer sicher davon ausgehen konnte, dass der Chatverlauf vertraulich bleibt, sei eine Kündigung nicht gerechtfertigt, so das Gericht. Im Zweifelsfall müssten ihre Mitglieder nachweisen, warum sie einander vertrauen durfte. Das Bundesarbeitsgericht verwies daher den Rechtstreit zur Klärung dieser Frage an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurück.