Grundsätzlich besteht die ärztliche Schweigepflicht auch über den Tod hinaus. Diese Schweigepflicht kann auch nicht von den Erben aufgehoben werden. Entscheidend ist der mutmaßliche Wille des Erblassers.
Das Oberlandesgericht Köln hat nun entschieden, dass es dem mutmaßlichen Wille des Patienten entspricht, den Arzt von der Geheimhaltungspflicht zu befreien, um Fragen der Testierfähigkeit zu klären, da dies dem wohlverstandenen Interesse des Erblasser entsprechen würden, OLG Köln, Beschluss v. 15.05.2018, 2 Wx 202/18. –
Die Frage, ob mit der Entbindung eine Testierfähigkeit im Ergebnis geklärt werden kann, steht auf einem anderen Blatt. Gem. § 229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten,wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Beweislast trägt derjenige, der sich hierauf beruft. Ohne konkrete Anhaltspunkte für die Testierunfähigkeit wird es in der Regel bereits schwer, in ein ärztliches Gutachten hineinzukommen. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für die Testierunfähigkeit bestehen, wird das Gericht ein entsprechendes Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Der Beweis wird in der Regel schwer zu führen sein, wobei die Entscheidung des OLG Köln zumindest die Möglichkeit eröffnet, diesen Beweis zu führen.