Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, den eigenen Nachlass zu regeln. Neben einem notariellen Testament / Erbvertrag, kann der Nachlass auch mit einem handschriftlichen Testament geregelt werden. Voraussetzung ist aber, dass dies vollständig handschriftlich verfasst und unterzeichnet ist. Problematisch ist in der Folge aber die Aufbewahrung des Testaments. Beim Eintritt des Erbfalls muss dieses selbstverständlich auch auffindbar sein. Daher vorab: bei einem handschriftlichen Testament ist es immer zu empfehlen, dieses für kleines Geld beim Nachlassgericht in Verwahrung zu geben, welches dieses beim zentralen Testamentsregister registriert.  Der Vorteil ist einfach, dass das Testament dann beim Eintritt des Todes von Amts wegen bereits bekannt ist und keine weiteren Zwischenschritte wie das Abgeben des Testaments durch einen Angehörigen beim Nachlassgericht erforderlich wird.

Was aber, wenn nun ein Testament errichtet worden ist, dieses aber nicht mehr auffindbar ist, sondern nur noch eine Kopie?

Einen solchen Fall hatte nun das OLG Hamburg zu entscheiden (Beschluss v. 3.01.2019 (2 W 45/18). Klargestellt hat das OLG, dass aus der Kopie kein Erbrecht abgleitet werden kann. Das Nichtauffinden des Testaments führt aber auch nicht automatisch zu ungültig des Testaments, dieses bleibt wirksam. Eine Vermutung, dass ein nicht auffindbares Testament als widerrufen gilt, besteht nicht.  Allerdings sind strenge Anforderungen an den Nachweis der Existenz des Originaltestaments zu stellen. Ohne eine Fotokopie, nur mit Zeugenaussagen, dass ein wirksames Testament mit einem entsprechenden Inhalt erstellt worden ist, wird ein Nachweis in der Regel nicht zu führen sein. Bei einer vorhanden Fotokopie bleiben die Anforderungen auch hoch, allerdings kann hier der Nachweis gelingen, ggf. auch über ein Sachverständigengutachten, dass keine Fälschung vorliegt. So oder so: es empfiehlt sich nicht, auf den Nachweis über eine Fotokopie zu hoffen. Die Fotokopie eines Testaments ist daher auch deshalb nicht zu empfehlen – einmal in die andere Richtung gedacht – dass der Erblasser ein Originaltestament bewußt vernichtet,aber vergisst, die Kopie zu vernichten. Hier besteht dann auch die Gefahr, dass ein Gericht fälschlicherweise das Vorhandensein des Originaltestaments bejaht.

Es zeigt sich immer wieder und wiederholend: der Gedanke, Geld für eine Beratung bei der Erstellung eines Testaments zu sparen ist, wenn man tatsächlich will, dass der letzte Wille auch rechtssicher umgesetzt, wird grundlegend falsch ist. Es empfiehlt sich daher regelmäßig, eine anwaltliche erbrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um Fehler bereits im Vorfeld zu vermeiden.