Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Formmangel eines Schenkungsvertrags, in dem sich der Schenker zur Übertragung seines gesamten gegenwärtigen Vermögens verpflichtet, nicht durch Vollzug geheilt wird. Grundsätzlich bedarf ein Schenkungsversprechen der notariellen Form, § 518 I BGB. Gemäß § 518 II BGB wird dieser Formamngel durch Vollzug geheilt. Die formheilende Wirkung des Schenkungsvollzugs gem. § 518 II BGB kann aber nicht auf einen sich aus § 311b III BGB ergebenden Formmangel übertragen werden. Gemäß § 311 III BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, der notariellen Beurkundung. Diese notarielle Beurkundung kann nicht durch den Vollzug ersetzt werden. Soweit § 518 II BGB für den Vollzug einer Schenkung die Heilung eines Mangels der notariellen Form des Schenkungsvertrags anordnet, ist diese Wirkung auf den Formmangel nach § 518 Abs. 1 BGB beschränkt und erfasst nicht den Formmangel des § 311 III BGB. Demnach wäre die Schenkung durch Vollzug wirksam gewesen, sofern nicht das gesamte Vermögen verschenkt worden wäre. Nachdem in dem streitgegenständlichen Fall gerade das gesamte Vermögen verschenkt worden ist und dies der gesonderten notariellen Beurkundung bedurft hätte, war die Schenkung unwirksam.
Bundesgerichtshof, Urteil v. 28.06.2016, Az: X ZR 65/14