Das grundsätzliche Bestehen einer Entschädigungszahlung bei verspäteten Flügen ist allgemein bekannt. Das Amtsgericht Hamburg hatte aber nun über einen Fall zu entscheiden, in dem die Fluggäste einen Tag vor der ursprünglichen Ankunftszeit wieder auf heimischem Boden gelandet sind. Die Fluggesellschaft wollte daher die Ausgleichzahlung um 50 % kürzen, da der angebotenen  angebotene Alternativflug nicht später als drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges lag. Dem trat das Amtsgericht Hamburg entgegen und verurteilte die Fluggesellschaft zur Zahlung der vollen Entschädigungssumme. Das Ziel der Fluggastverordnung sei es, den Fluggästen die Unannehmlichkeiten  auszugleichen, welcher durch eine Stornierung und Umbuchung entsteht. Diese Unannehmlichkeiten bestünden aber nicht nur bei einer verspäteten Ankunft, sondern auch bei einer erheblich verführten Ankunft. Die Interessenlage sei hier vergleichbar, da die Terminplanung der Fluggäste durcheinandergebracht werde.

Urteil des AG Hamburg vom  v. 23.07.2021, Az. 6 C 336/20.