Das Amtsgericht Frankfurt a. M. hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung eines Fitnessstudiovertrages nicht möglich ist, wenn dafür pauschal „gesundheitliche Gründe “ angegeben werden. Der Kunde hatte eine Woche nach Vertragsbeginn zwei ärztliche Atteste vorlegt, aus denen sich ergeben hatte, dass der Kunde aus „gesundheitlichen Gründen “ nicht mehr im Fitnessstudio trainieren dürfe. Das Attest wie auch der Kunden äußerten sich aber nicht näher zu den genauen Umständen der Gründe. Dies war zu wenig für das Amtsgericht Frankfurt. Der pauschale Hinweis auf gesundheitliche Gründe reiche nicht aus ( Az 31 C 2619/18(17)), es bedürfe vielmehr konkreter Ausführungen, was ihn konkret an der Nutzung des Fitnessstudios hindere.  Anders hatte dies das Amtsgericht Frankfurt im Jahr 2012 entschieden: hier legte aber der Kunde konkret die Gründe der gesundheitlichen Beeinträchtigung dar.

Es kommt somit entscheidend auf die konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung an. Sofern diese ausreichend dargelegt wird, wird auch eine fristlose Kündigung – entsprechend der Rechtssprechung des BGH – möglich sein. Dem Fitnessstudio – Betreiber muss es aber auch möglich sein, dies nachzuvollziehen, so dass der pauschale Hinweis eben nicht genügt.

Am Rande angemerkt: der Kunde kündigte bereits nach einer Woche Vertragsdauer. In unseren Beratungen zeigt sich häufig, dass viele davon ausgehen, dass jeder Vertrag innerhalb von 2 Wochen widerrufen werden könne. Dem ist allerdings nicht so. Das Widerrufsrecht ist eine gesetzliche Ausnahme, am meistens relevant bei Internetgeschäften. Es bleibt aber bei dem Grundsatz: Vertrag ist Vertrag.