Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Eltern im Rahmen des Filesharings (Tauschbörse) für ihre Kinder bei illegalen Downloads haften, sofern diese wissen, welches Kind die Rechtsverletzung begangen hat, aber den Namen nicht preisgeben

In dem streitgegenständlichen Fall waren die Eltern dreier volljähriger Kinder als Anschluussinhaber aufgrund eines illegalen Downloads abgemahnt worden. Die Eltern bestritten die Tat und verwiesen auf die drei Kinder. Im Rahmen des Gerichtsverfahren räumten die Eltern ein zu wissen, wer die Rechtsverletzung begangen hat. Die Eltern weigerte sich aber, den Täter zu benennen. Landgericht wie Oberlandesgericht verurteilten die Eltern zu Ersatz der Rechtsverfolgungskosten sowie zu Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung nun.

Grundsätzlich muss der Rechtsinhaber beweisen, wer die Rechtsverletzung begangen hat. Im Rahmen der sekundären Darlegungslasti st der Anschlussinhaber aber verpflichtet, zumutbare Nachforschungen anzustellen. Erfährt der Anschlussinhaber den Täter,  muss er diesen auch benennen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes überwiegen hier die grundrechtlich geschützten Eigentumsrechte der Tonträgerhersteller dem Schutz der Familie nach Art. 6 GG.

Diese Entscheidung wird Betroffene dazu anhalten, im Zweifel weniger wissen zu wollen als möglich. Sobald zugegeben wird, dass der Täter bekannt ist, haftet entweder der Täter oder der Anschlussinhaber, wenn er den Täter nicht benennt auf Schadensersatz und Anwaltskosten- im konkreten Fall waren dies mehr als 3.500 €.

Urteil des BGH v. 30.03.2017, Az: I ZR 19/16