Wer beabsichtigt, seine Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bereits zu Lebzeiten – zum Beispiel an die Kinder – zu übertragen, sollte dies lieber noch im Jahr 2022 vollziehen.

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes für 2022 sieht nämlich eine geänderte Bewertung von Immobilien vor, die zu einer Erhöhung der Werte führen wird. Bis dato handelt es sich zwar lediglich um einen Gesetzesentwurf, aber hierin heißt es:

„Mit den nunmehr vorgenommenen Änderungen des Bewertungsgesetzes werden insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung angepasst.“

Eine erhöhte Bewertung der Immobilie führt zwingend zur einer Erhöhung der Steuer bzw. lässt eine solche überhaupt entstehen.

Ein Beispiel:

Eltern haben die Möglichkeit, innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums Schenkungen an ein Kind im Wert von 400.000 € steuerfrei zu machen. Besitzen die Eltern gemeinschaftlich ein Haus im Wert von 800.000 €  (nach jetziger steuerlicher Bewertung)  und haben ein Kind, könnte das Haus steuerfrei an das Kind übertragen werden (von jedem Elternteil 400.000 € Freibetrag). Erfolgt aber nun eine Änderung der Bewertung und es wird ein höherer Wert angesetzt (es wird von 20 % bis 30 % Steigerung ausgegangen, teilweise auch 50 %), würde der Wert des Hauses zum Beispiel bei 1 Mio. liegen. Der Freibetrag wäre dann um insgesamt 200.000 € überschritten, was eine Schenkungssteuer in Höhe von 22.000 € auslösen würde.

Faktisch erhöht sich damit die Schenkungs- und Erbschaftssteuer, da die Freibeträge überschritten werden.

Wer sich demnach bereits mit dem Gedanken beschäftigt, eine Immobilie auf die Kinder zu übertragen, was aus mehreren Gründen sehr sinnvoll sein kann, sollte nun zügig handeln.

Gerne steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Florian Günthner  für Fragen und Beratungen zur Verfügung. Telefonisch unter 07351-50960, per Email unter ed.hcarebib-ielznak@renhtneug und selbstverständlich auch nach vorheriger Terminvereinbarung persönlich.