Nachdem das Amtsgericht Berlin noch geurteilt hatte, dass Facebook den Eltern ihres verstorbenen Kinden den Zugang zu dem Facebook Account des Kindes ermöglichen muss, hat dies das Kammergericht Berlin in zweiter Instanz verneint.

Die Eltern erhalten keine Einsicht in die Kommunikation ihres Kindes bei Facebook. Die Eltern hatten sich aus der Kommunikation Rückschlüsse darauf erhofft, warum sich ihr Kind umgebracht haben könnte. Das Kammergericht sah allerdings weder einen erbrechtlichen Anspruch noch andere gesetzliche Regelungen.  Nach Ansicht der Richter gehe der Schutz des Fernmeldegeheimnisses immer vor.

Das Kammergericht Berlin hat allerdings die Revision zugelassen, so dass hier mit einer höchstrichterlichen Entscheidung zu rechnen sein wird.

KG Berlin, Urteil v, 31.05.2017 Az: 21 U 9/16