Schenken Eltern dem Kind und dem nichtehelichen  Lebenspartner nicht unerhebliche Geldbeträge zur Finanzierung einer Immobilie in Erwartung die Lebensgemeinschaft werde langfristig fortgesetzt,können die Eltern den hälftigen Betrag nach einer Trennung von weniger als zwei Jahren vom ex- Partner hälftig zurückfordern. Der Bundesgerichtshof bejahte für diesen Fall einen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Der Bundesgerichtshof führte, wie auch die Vorinstanzen, aus, dass auch bei einem Schenkungsvertrag Vorstellungen von dem Bestand oder künftigen Eintritts eines bestimmten Ereignisses eine relevante Geschäftsgrundlage bilde können, deren schwerwiegende Veränderung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen können. Der Bundesgerichtshof stellte aber auch klar, dass die Vorstellung nicht sein dürfe, die Beziehung ende erst mit dem Tod eines Partner. Vielmehr müsse mit einem Scheitern der Beziehung regelmäßig gerechnet werden, was schlichtweg des Risiko des freiwilligen Schenkers sei. Nach einem Zeitraum von – wie streitgegenständlich – weniger als zwei Jahren sei aber von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen.

Für die Praxis bleibt es somit dabei, dass Eltern dringend empfohlen werden, nur an das eigene Kind zu schenken und nicht an den Partner.

Urteil BGH v. 18.06.2019, X ZR 107/16