Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat sich mit seinem Urteil vom 26.03.2020 ( Aktenzeichen C-66/19)  gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gestellt und faktisch alle Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen ab dem 11.06.2010 bis März 2016 für unwirksam erklärt. Rechtsfolge ist nach dieser Rechtssprechung, dass die Widerrufsfrist von 2 Wochen aufgrund der falschen Widerrufsbelehrung noch nicht zu laufen begonnen hat und die Kreditverträge, insbesondere Immobilienkredite und Autokredite, noch immer widerrufen werden kann. Dieser sog. Widerrufsjoker bietet dem Verbraucher so zum Beispiel im Rahmen der Immobilienfinanzierung die Möglichkeit, sich einen wesentlich günstigeren Zinssatz zu sichern und somit ggf. mehrere tausend Euro zu sparen. Es bietet dem Verbraucher aber auch die Möglichkeit, sich – als Beispiel – von einem Autokaufvertrag wieder zu lösen, nachdem hier in der Regel der Kaufvertrag und der Kreditvertrag miteinander verbunden sind.

Der Bundesgerichtshof hatte im Jahr 2016 die beanstandende Klausel noch für wirksam erklärt und für ein Aufatmen bei den Banken gesorgt. Das Landgericht Saarbrücken hat allerdings in einem von diesem zu entscheidenden Fall die Rechtssache dem EuGH vorgelegt. Dieser hat nun entschieden – anders als der BGH – dass die Passage: “ Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz BGB erhalten hat“ unwirksam ist. Begründet wird dies damit, dass der Verbraucher auf einen Schnitzeljagd geschickt wird, um herauszufinden, was den nun die Pflichtangaben sind, nachdem in § 492 BGB auf weitere Gesetzesstellen verwiesen wurde und der Verbraucher die Pflichtangaben somit selbst zusamen suchen muss.  Der EuGH sah dies als unzumutbar und stellte sich hiermit gegen den BGH.

Es empfiehlt sich daher, dass die Kreditnehmer, sollte diese Verträge zu schlechten Konditionen abgeschlossen haben, überprüfen lassen, ob der Widerruf möglich ist. Gerade in der jetzigen Krise könnte es für viele interessant sein, sich von ungünstigen Kreditverträgen bzw. Autokaufverträgen zu lösen.

Wir stehen Ihnen hierzu gerne für eine kostenlose Erstberatung zur Verfügung. Aufgrund der aktuellen Situation derzeit allerdings nur telefonisch (07351/50960) oder per Email (ed.hcarebib-ielznak@renhtneug.f).