Ein Erbvertrag auf dem Sterbebett kann trotz erheblicher Schmerzmitteleinnahme noch wirksam sein, so urteilte das OLG Koblenz.

Der Erblasser hatte ursprünglich seinen Sohn als Alleinerben eingesetzt. Zwei Tage vor dem Tod schloss der Erblasser aber unter Einfluss von starken Schmerzmitteln im Hospiz mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag. Der Erblasser war hierbei nicht mehr ansprechbar, der Notar hielt ihn aber für geistig ausreichend klar. Der Notar verlaß der Erbvertrag, mit dem sich die Ehepartner als gegenseitige Alleinerben einsetzten, der Erblasser nickte und unterzeichnete.

Der enterbte Sohn beanspruchte nach dem Tod des Vaters  die Alleinerbenstellung, da er diese letztwillige Verfügung für unwirksam hielt.  Zu Unrecht, wie die Richter urteilten. Es besteht zunächst die Vermutung, dass Volljährige Personen testierfähig sind. Das Gegenteil muss derjenige beweisen, der sich hierauf beruft. Dies ist dem Sohn trotz der starken Schmerzmittel und der unstreitigen Tatsache, dass der Vater nachts oft verwirrt war, nicht gelungen. Der Notar sowie mehrere Zeugen bestätigten, dass der Erblasser beim Abschluss des notariellen Vertrages geistig klar gewesen sein. Auch bestätige der Notar, dass der Erblasser den Vertrag unterzeichnete hatte, was der Sohn auch anzweifelte. Die Ehefrau wurde Alleinerbin.

Die Entscheidung zeigt, wie schwer es ist, eine Testierunfähigkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses der letztwilligen Verfügung nachzuweisen, auch bei nachweislich hoher Schmerzmitteleinnahme; insbesondere wenn die letztwillige Verfügung unter Zuhilfenahme eines Notars abgeschlossen wird.

Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, 15.11.2018 (1 U 1198/17)