Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein vom dem Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch dennoch zum Nachlass gehört und in dessen Todesfall beim Erben der Erbschaftssteuer unterliegt.Auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches durch den Erben kommt es nicht an.
Der Erbe des Pflichtteilsberechtigten kann den durch Erbanfall erworbenen Pflichtteilsanspruch geltend machen, selbst wenn der verstorbene Pflichtteilsberechtigte dies persönlich zu Lebzeiten unterlassen hat. Dieser Pflichtteilsanspruch ist aber auch Nachlass des Erblassers zuzurechnen, so dass auf den Pflichteilswert auch dann Erbschaftsteuer zu zahlen ist, wenn dieser überhaupt nicht geltend gemacht wird.
Im Streitfall waren im Nachlass nicht geltend gemachte Pflichtteilsansprüche in Höhe von 400.000,00 € vorhanden. Hierauf setzte das Finanzamt Erbschaftssteuer an, unabhängig davon, ob diese geltend gemacht waren oder nicht. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Rechtsauffassung. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. ErbStG gilt ein Pflichtteilsanspruch zwar erst dann als Erwerb von Todes wegen, wenn er vom Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht wird. Diese erbschaftsteuerrechtliche Besonderheit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. ErbStG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG, wonach der Erwerb des Pflichtteilsanspruchs nur bei dessen Geltendmachung durch den Pflichtteilsberechtigten der Erbschaftsteuer unterliegt, gilt allerdings nicht für den Erwerb eines Pflichtteilsanspruchs durch Erbfall, wie es in dem vorliegenden Fall geschehen war.
Urteil d. BFH v. 07.12.2016 II R 21/14