Die Zahl derjenigen, die ein Testament oder Erbvertrag errichtet haben steigt kontinuierlich. Allerdings haben sich ca. 40 % der Bundesbürger noch überhaupt nicht mit einer Nachlassregelung auseinandergesetzt. Es gibt einfach gelagerte Fälle, da ist dies völlig in Ordnung. In den allermeisten Fällen besteht allerdings Regelungsbedarf, um Streitigkeiten im Nachhinein zu verhindern oder aber auch steuerlich keine Nachteile zu erleiden. Eine Konstellation wollen wir heute einmal besonders herausstellen und dies ist die immer häufiger auftretende Patchworkfamilie.

Immer häufiger kommt es vor, dass (neu)-verheiratete Paare Kinder in die Ehe bringen. Das Zusammenwachsen der Familie führt dann häufig dazu, dass man sich allen Kindern, auch den nicht leiblichen, eng verbunden fühlt und ggf. auch für diese im Todesfall eine entsprechende Vorsorge treffen will. Wenn dem so ist, muss zwingend eine erbrechtliche Verfügung erstellt werden. Ohne Testament oder Erbvertrag sind die Stiefkinder nämlich weder erb- noch pflichtteilsberechtigt.

Im Ergebnis hängt dann die Höhe des tatsächlichen wirtschaftlichen Erbes davon ab, welcher der beiden Partner zuerst verstirbt. Stirbt zum Beispiel in der Konstellation eine Ehepaares mit Mann und Frau und jeweils 2 leiblichen Kindern (mithin je auch 2 Stiefkindern) der Mann zuerst, erbt die Frau hier Vermögen des Mannes. Dieses Vermögen kommt beim Tod der Frau auch deren leiblichen Kindern zugute, nicht aber den leiblichen Kindern des Mannes.

Die Frage, mit welchem Inhalt eine erbrechtliche Verfügung getroffen werden soll, ist vom Einzelfall abhängig und den jeweiligen Wünschen der zukünftigen Erblasser. Sollen alle Kinder wie Stiefkinder von beiden Partnern gleich behandelt werden? Sollen nur die leiblichen Kinder des jeweiligen Partners partizipieren? Sollen die Kinder erst auf den zweiten Todesfall erben oder schon im ersten Todesfall? Bedacht werden müssen auch die jeweiligen Pflichtteilsansprüche der leiblichen Kinder, sofern die Partner sich zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzten.

Im Ergebnis muss bei den betroffenen Familien zunächst die Erkenntnis getroffen werden, dass ein Regelungsbedarf besteht. Eine Musterlösung gibt es dann aber nicht; es ist vielmehr jeder Einzelfall konkret zu betrachten.

Die gute Nachricht ist aber in jedem Fall: auch wenn Stiefkinder kein gesetzliches Erbrecht haben, so sind diese zumindest steuerlich den leiblichen Kindern gleichgestellt. Auch Stiefkinder (wenn die Eltern verheiratet oder verpartnert nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind) haben einen Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000,00 € (Eingangssteuersatz 7 %).

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