Dem Pflichtteilsberechtigten steht gemäß § 2314 BGB ein umfassendes Auskunftsrecht gegen den Erben zu. Der Erbe muss auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten auch Auskunft darüber erteilen, welche ergänzungspflichtigen Schenkungen der Erblasser im Sinne des § 2325 BGB zu Lebzeiten getätigt hat.

Das OLG Stuttgart hat nun entschieden,  dass der Erbe verpflichtet ist, von seinem Auskunftsrecht gegenüber Banken und Sparkassen Gebrauch zu machen, wenn der Verdacht besteht, dass ein Erblasser in seinen letzten zehn Lebensjahren Zuwendungen von seinem Bankkonto oder Depot schenkungsweise an Dritte erbracht hat. Der Erbe muss somit auf seine Kosten Einsicht in die Bankunterlagen der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers nehmen. Der Erbe kann dieser Pflicht auch nicht dadurch entgehen, dass er den Auskunftsanspruch gegenüber der Bank an den Pflichtteilsberechtigten abtritt. Der Erbe muss vielmehr selbst anhand der Bankunterlagen ob und welche Schenkungen der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat.

Es empfiehlt sich daher, als Pflichtteilsberechtigter den Erben im Rahmen des Auskunftsverlangen explicit auf diese Nachfoschungspflicht hinzuweisen.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2016 (19 W 78/15 ).