Wer entscheidet über Schutzimpfungen für die Kinder, wenn sich die Eltern nicht einig sind?

Grundsätzlich kann bei Uneinigkeit in einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung per Gerichtsbeschluss die Entscheidungsbefugnis auf ein Elternteil übertragen. In § 1628 BGB heißt es hierzu:

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen

Dies hat das OLG Frankfurt in einem Fall betreffend den Schutzimpfungen nun gemacht und hier entschieden, dass es derjenige Elternteil ist, der sich in seiner Auffassung an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission orientiert, Beschluss des OLG Frankfurt v. 03.03.2021, Az 6 UF 3/21. Nach Auffassung der Richter wird dieser Weg dem „Wohl des Kindes besser gerecht“.