Die Schließungsverfügungen der Länder treffen viele Einzelhändler, Gastronomen und sonstige, insbesondere mittelständische Betriebe, hart. In nicht wenigen Fällen steht nicht weniger als die Existenz der Unternehmen auf dem Spiel.

Unternehmer stellen sich daher die berechtigten Fragen, ob die ergangenen Schließungsverfügungen zu Recht ergangen sind, ob hierbei die Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde und ob den betroffenen Unternehmen die damit einhergehenden wirtschaftlichen Schäden durch die Bundesländer zu ersetzten sind.

Diesbezüglich gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht der Grundsatz, dass derjenige, der durch eine staatliche Handlung einen Schaden erlitten hat, entschädigt werden muss.

Vorliegend sieht das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, welches den Ländern als Rechtsgrundlage für die Schließungsverfügungen dienen soll, in den §§ 56 ff, IfSG für die betroffenen Unternehmen allerdings keinen direkten Entschädigungsanspruch zu. Anspruchsberechtigt sind nach dem IfSG nämlich nur „Ausscheider (des Krankheitserregers), Ansteckungsverdächtige und Krankheitsverdächtige“.

Es könnte allerdings sein, dass insbesondere § 56 IfSG auch auf die betroffenen Unternehmen entsprechend anzuwenden ist. Dies bereits deshalb, da vorliegend innerhalb des IfSG eine Regelungslücke besteht und davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber – hätte er diese Regelungslücke erkannt – den Anwendungsbereich des § 56 IfSG auch auf die von Schließungsverfügungen betroffenen Unternehmen ausgeweitet hätte.

Wie gesagt, grundsätzlich ist diejenige zu entschädigen, der durch staatliches Handeln einen Schaden erleidet.

Wir wissen vorliegend noch nicht, wie die Verwaltungsgerichte in diesem Bereich entscheiden werden.

Betroffene Unternehmen sollten allerdings vorsorglich einen Antrag auf Entschädigung stellen.

Gemäß § 56 Abs. 11 IfSG beträgt die Frist zur Stellung dieses Entschädigungsantrages 3 Monate. Die Frist beginnt mit der Einstellung der verbotenen Tätigkeit bzw. vorliegend dem Ende der Quarantäne bzw. der damit verbundenen Einschränkungen. Vorsorglich sollte der Antrag daher so schnell wie möglich gestellt werden.

Da im Rahmen dieses Antrages der dem Unternehmen entstandene Schaden nachzuweisen ist, sollten sich die Unternehmen der Hilfe ihres Steuerberaters und Rechtsbeistandes bedienen.