Das Amtsgericht Hannover hat einer Klage eines durch eine Samenspende gezeugten Kindes auf Auskunftserteilung bzgl. der Identität des Samenspenders und damit des leiblichen Vaters statt gegeben und den Auskunftsanspruch bejaht.

Der rechtliche Vater der Klägerin war zum Zeitpunkt der Zeugung erwiesenermaßen zeugungsunfähig.  Der Anspruch der Klägerin auf Auskunft ergab sich nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Samenspenders müsse hinter dem Auskunftsrechts des Kindes (Klägerin) und damit der Kenntnis der eigenen Abstammung zurück zustehen. Mitgeteilt werden konnte der Klägerin allerdings nur der Nachname des Samenspenders, da nur dieser der Klinik bekannt ist. Sollte die Klägerin dennoch den leiblichen Vater finden und ggf. Unterhalts- und Erbansprüche geltend machen, könnte die unter Umständen Klinik selbst auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, da der Samenspender davon ausging, dass seine Identität geheim bleibt.

AG Hannover, Urteil vom 17.10.2016 – 432 C 7640/15 –