Das OLG Braunschweig hat mit Urteil vom 20.06.2019 (Az 8 U 62/18) entschieden, dass ein zu enger Tiefgaragenstellplatz ein Mangel sein kann, auch wenn der Stellplatz entsprechend der (in diesem Fall) Niedersächsischen Garagen- und Stellplatzverordnung errichtet worden ist.

Nach Auffassung der Richter am  Oberlandesgericht fehlt es an einer vereinbarten Beschaffenheit, wenn ein Durchschnittsfahrer den Abstellplatz zumindest mit einem gehobenen Mittelklassewagen nicht in zumutbarer Weise nutzen kann. Dies war streitgegenständlich nach Auffassung der Richter nicht der Fall, nachdem der Fahrer entweder 58 Meter rückwärts fahren musste oder, um vorwärts einzufahren, in der 6 meter breiten Fahrgasse wenden müsse. Wann ein Mangel vorliegt, muss daher im Einzelfall geklärt werden, ggf. auch – wie auch hier – unter Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Kläger erhielt 2/3 des Kaufpreises für den Stellplatz zurück, welcher insgesamt 20.000 € gekostet hatte.