In Deutschland hat die weit größere Anzahl der Menschen kein Testament verfasst. Diejenigen, die eines verfassen, bedienen sich häufig des sog. „Berliner Testaments“. Die Regelung ist hier, dass sich die Ehepartner auf den ersten Todesfall als Alleinerben einsetzten und auf den zweiten Todesfall die Kinder als Schlusserben. Es gibt mit Sicherheit Konstellationen, in denen eine derartige Regelung ihre Berechtigung hat. Die Fallstricke sollte man allerdings kennen und hiernach beurteilen, ob ein Berliner Testament sinnvoll ist.

Nicht sinnvoll ist das Testament in jedem Fall bei größeren Vermögen, da man hier vorhandene Freibeträge nicht ausnutzt und ggf. sogar eine doppelte Versteuerung droht, obwohl diese vollständig zu vermeiden gewesen wäre. Hierzu ein Beispiel: Ein verheiratetes Paar hat zwei Kinder. Die Ehefrau hat ein Vermögen in Höhe von 800.000 €, der Ehemann ein Vermögen in Höhe von 300.000 €. Die Ehefrau verstirbt, der Ehemann wird Alleinerbe. Die beiden Kinder sind enterbt. Der Steuerfreibetrag des Ehemanns beträgt allerdings nur 500.000 €, so dass 300.000 € der Erbschaftsteuer unterliegen. Bei einer Aufteilung des Vermögens bereits auf den ersten Todesfall wäre eine Steuer vollständig vermieden worden, da die beiden Kinder ebenfalls nochmals jeweils 400.000 € Freibetrag gehabt hätten. In diesem Beispiel müssten dann die Kinder aus steuerlichen Gründen zumindest den Pflichtteil geltend machen, was insgesamt 200.000 € ausmachen würde, so dass der Ehemann „nur“ noch 100.000 € zu versteuern hätte. Besser und einfacher wäre eine Regelung im Testament, dass die Kinder bereits auf den ersten Todesfall bedacht werden und wenn es „nur“ ein Vermächtnis ist, welches ggf. auch erst mit dem Tod des Zweitversterbenden fällig wird.

Bewegt man sich nicht in dieser Größenordnung von Vermögen (wobei dies mit Grundbesitz auch schnell gehen kann), so wird ein Berliner Testament zumindest steuerlich unschädlich sein. Regelungsbedarf besteht dann aber dennoch in jedem Fall für den Fall der Wiederverheiratung; nachdem die Kinder auf den ersten Todesfall enterbt sind, würde später ein „neuer“ Ehepartner ebenfalls am Nachlass partizipieren. Dies ist regelmäßig nicht gewollt.

Gleiches gilt für eine regelmäßig einzubauende Pflichtteilsstrafklausel. Sofern die Kinder gegen den Willen der Eltern bereits auf den ersten Todesfall den Pflichtteil geltend machen, was rechtlich natürlich möglich ist, sorgen sog. Pflichtteilsstrafklauseln dafür, dass dieses Kind im zweiten Todesfall ebenfalls nur den Pflichtteil erhält und nicht mehr seinen Erbteil.

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