Die getrennt lebenden Eltern stritten darüber, ob die minderjährige Tochter geimpft werden sollte oder nicht. Das Kind lebt bei der Mutter, welche der Meinung war, dass das Kind nur zu impfen sei, wenn eine akute Ansteckungsgefahr vorliege und die Entscheidung darüber alleine bei ihr läge. Das sah der Vater anders und stellte daher einen entsprechenden Antrag bei Gericht.

Das Oberlandesgericht Jena entschied, dass das einen betreuenden Elternteil zustehende Recht zur Alltagssorge des Kindes gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB umfasst nicht das Recht über Impfungen des Kindes zu entscheiden und gab dem Antrag des Vaters statt.  Bemerkenswert dann die Begründung des OLG Jena, warum das  Bestimmungsrecht  dem Vater zu übertragen sei: der Vater sei als  Befürworter einer umfassenden Impfvorsorge besser geeignet kindeswohlkonforme Entscheidungen zu treffen als die Mutter, die nach jeweiliger Gefahrenlage impfen wollte.  Allerdings  wurde die dem Vater übertragende  Entscheidungskompetenz auf von der der STIKO empfohlenen Impfungen (Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken) zu beschränken.

OLG Jena, Beschluss vom 07.03.2016 – 4 UF 686/15 –