Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss v. 18.5.2021, Az. 55 BV 2053/21 die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung ersetzt.

Die Arbeitnehmerin war in einem großen Kaufhaus als Verkäuferin beschäftigt und hatte  zunächst gegenüber einer Kollegin gesagt: „Heute muss ich darauf achten, dass ich die ausgesuchten Artikel richtig abhake, sonst gibt es wieder Ärger mit der Ming-Vase“. Ihr Vorgesetzte hörte dies und fragte nach. Die Verkäuferin sagte daraufhin : „Na, Sie wissen schon, die Ming-Vase“. Dabei zog die Verkäuferin  Augen mit den Fingern nach hinten, um eine asiatische Augenform zu imitieren. Im Rahmen der Anhörung durch dann Arbeitgeber rechtfertige sich die Verkäuferin und meinte, eine Ming Vase stehe für sie für einen schönen und wertvollen Gegenstand. Das Imitieren der asiatischen Augenform sei erfolgt, um nicht „Schlitzauge“ zu sagen. Dann setzte die Arbeitnehmerin noch einen drauf und sagte: bei „schwarzen Menschen/Kunden“ verwende sie den Begriff „Herr Boateng“, weil sie diesen toll finde.

Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Arbeitnehmerin, die erforderlich war, da die Arbeitnehmerin auch Betriebsratsmitglied war.  Der Betriebsrat war der Auffassung, eine rassistische Äußerung läge nicht vor und es sein kein rassistisches Gedankengut erkennbar.

Dies sah das Arbeitsgericht Berlin anders.

Die Bezeichnung der mit den Worten „Ming-Vase“ gemeinten Vorgesetzten  sei in der Gesamtbetrachtung eine rassistische Äußerung und zur erheblichen Herabwürdigung der Vorgesetzten  geeignet. Unter Berücksichtigung  der Umstände des vorliegenden Falls sei  eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt.

Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss v. 18.5.2021, Az. 55 BV 2053/21,