Der Bundesgerichtshof hat die Pflicht eines Zuschauers bejaht, dem veranstaltenden Verein die von diesem gezahlte Verbandsstrafe wegen des Zündens eines Knallköpers zu erstatten.

Der 1. FC Köln hatte einen Zuschauer , der im Stadion einen Knallkörper gezündet hatte und auf dessen der 1.FC Köln eine Geldstrafe in Höhe von 30.000,00 € erhalten hatte, auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Anders als noch das Oberlandesgericht Köln, entschied der  Bundesgerichtshof,  dass jeden Zuschauer die Verhaltenspflicht trifft, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören. Verstößt er hiergegen durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers, hat er für die daraus folgenden Schäden zu haften und sie zu ersetzen. Das gilt auch für eine dem Verein wegen des Vorfalls auferlegte Geldstrafe des DFB. Sie ist kein nur zufällig durch das Verhalten verursachter, hiermit nicht mehr in einem inneren Zusammenhang stehender Schaden. Vielmehr wird sie gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt. Auch die Regeln des Verbandes dienten wie die Pflichten des Zuschauervertrags der Verhinderung von Spielstörungen.

Für den Fan des 1.FC Köln somit eine teure Dummheit und für viele anderen zündelnden Fans in den Stadien  hoffentlich ein Warnsignal.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. September 2016 – VII ZR 14/16