Nach und nach realisieren viele potenzielle Hauskäufer, dass bei dem Kauf einer bestehenden Immobilien unter gewissen Umständen nicht unerhebliche Sanierungspflichten bestehen, welche innerhalb von 2 Jahren ab Erwerb erfüllt sein müssen. Dies kann der neue Heizkessel sein, die Dämmung des Daches und/oder die Dämmung von Leitungen. Alles Kosten, die regelmäßig nicht unerheblich sind. Geregelt ist dies im Gebäudeenergiegesetz (GEG). Der „Erwerb“ kann hierbei – und dies muss berücksichtigt werden – auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und muss kein „klassischer Hauskauf“ sein. Die Nachrüstpflichten treffen nämlich grundsätzlich einen neuen Eigentümer, egal ob er durch Kauf, Erbschaft, Schenkung oder Versteigerung Eigentümer der Immobilie wurde. Verhindert werden kann das regelmäßig nicht. Ein geerbtes Haus wird man deshalb nicht ausschlagen, aber es ist mit Sicherheit sinnvoll, Kenntnis davon zu haben, dass eine solche Sanierungspflicht grundsätzlich bestehen kann und man rechtzeitig die Informationen einholen kann, welche diese sind. Gleiches gilt insbesondere bei der vorweggenommene Erbfolge (Schenkung). Hier muss dem Beschenkten vorab klar sein, dass die Schenkung ggf. doch mit einer verpflichtenden Investition verbunden ist.