Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gibt es wirklich. Ein Arbeitgeber hat nun erfahren, dass die hier bestehenden Ansprüchen bei Diskriminierungen auch geltend gemacht werden.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz hat mit einem jetzt veröffentlichen  Urteil vom  16.12.2019 (Az. 3 Sa 132/19) nach einer abgelehnten Bewerbung einen Schadensersatz in Höhe von 2,4 Bruttomonatsgehältern zugesprochen. In diesem Fall war die summe mit 1.500 € nicht besonders hoch, da es sich um eine Ausbildungsstelle gehandelt hatte.  Grundsätzlich zeigt aber die Verurteilung zu 2,4 Monatsgehältern, dass es für den Arbeitgeber teuer werden kann.

Was war passiert?

Eine Bewerberin muslimischen Glaubens hatte sich auf einen Ausbildungsplatz zur Kauffrau für Büromanagement beworben.

Be der Ablehnung durch den Arbeitgeber gab dieser noch den Tipp „in Zukunft auf den Kopfschmuck“ zu verzichten. Der Arbeitgeber, in diesem Fall ein Steuerberater, gab im Prozess an, es habe sich um einen „väterlichen Rat“ gehandelt. Dies machte die Sache für ihn aber nicht besser. Das Landesarbeitsgericht sah keine  zulässige Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gegenüber der letztlich eingestellten Bewerberin und verurteilte zu Schadensersatz.