Das BVerfG (Bundesverfassungsgericht) hält an dem gesetzlichen Verbot der Kettenbefristungen fest. Laut dem TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) darf ein Arbeitsvertrag ohne Sachgrund bis zur Dauer von max. 2 Jahren abgeschlossen werden oder innerhalb dieser 2 Jahre höchstens dreimal verlängert werden.

Neu ist die Äußerung des Senates des BVerfG, dass die bisherige Auslegung des BAG (Bundesarbeitsgericht) von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG nicht dem Grundgesetz vereinbar ist.

Denn das BAG ging davon aus, dass auch mehrfache  sachgrundlose Befristungen möglich seien, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen eine Pause von mehr als 3 Jahren läge.

Das Ziel des Gesetzgebers Arbeitnehmer vor Kettenbefristungen zu schützen dürfe laut BVerfG nicht durch Rechtsfortbildung, wie vom BAG erfolgt, umgangen werden.

D.h. auch wenn zwischen einem befristeten Arbeitsverhältnis und dem nächsten befristeten Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber 3 Jahre Pause waren, ist diese Folgebefristung laut BVerfG und § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG unzulässig. Würde der Arbeitgeber den zweiten befristeten Arbeitsvertrag abschließen, wäre die Befristung unwirksam und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.

Aber auch das BVerfG sieht begründete Ausnahmen.

Hat ein Arbeitnehmer erkennbar keinen Schutzbedarf, ist eine weitere Befristung zulässig.

Das kann angenommen werden, wenn die befristete Vorbeschäftigung…

  • … ganz anders geartet war z.B. nach beruflicher Neuorientierung
  • … eine geringfügige Beschäftigung während Schul-, Studien- oder Familienzeit war
  • … eine Tätigkeit als Werkstudent war

Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 47/2018 vom 13. Juni 2018 ( Beschluss vom 06. Juni 2018)

Praxistipp für Arbeitgeber:

Prüfen Sie die bestehenden sachgrundlosen Befristungen und schauen Sie bei neu anstehenden Befristungen nochmal genauer hin.

Dokumentieren Sie genau, wer wann auf Basis welchen Vertrages wie lange bei Ihnen angestellt war.

Wir sind bei der Prüfung bestehender Befristungen und beim Abschluss neuer befristeter Verträge behilflich. Ihre Ansprechpartnerin ist Frau Rechtsanwältin Peters (Freie Mitarbeit).