Das Bundesverfassungsgericht hat die einrichtungsbezogene Impflicht gebilligt. Der Schutz der vulnerablen Gruppen wiege verfassungsrechtlich schwerer als der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des betroffenen Pflege- und Gesundheitspersonals. Die Abwägung des Gesetzgebers, „dem Schutz vulnerabler Menschen den Vorrang vor einer in jeder Hinsicht freien Impfentscheidung“ zu geben, sei nicht zu beanstanden und verhältnismäßig, so das Verfassungsgericht. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass eine Impfung auch vor der aktuell vorherrschenden Omikron-Variante schützt. Gerade letzteres ist mit Sicherheit inzwischen fraglich, allerdings kommt die Entscheidung des BVerfG im Ergebnis nicht überraschend. Im Eilverfahren äußerte das BVerfG zwar noch Bedenken in Bezug auf die Definition des vorzulegenden Impfnachweise, da hier ein Verweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert-Koch-Institut verwiesen wurde. Hier hatte der Gesetzgeber – nach diesem Hinweis – allerdings in der Zwischenzeit nachgebessert und eine gesetzliche Vorschrift geschaffen.

Beschl. des BVerfG v. 27.04.2022, Az. 1 BvR 2649/21.