Das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass Städte Fahrverbote für Dieselautos zur Luftreinhaltung verhängen können. Die Erforderlichkeit eines bundeseinheitlichen Regelung sah das Gericht nicht; eben sowenig die Erforderlichkeit einer Vorlage der Rechtssache an den EuGH.

Diesel- Fahrverbote seien nach geltendem Recht zulässig, wobei die Städte ihre Luftreinhaltepläne auf die Verhältnismäßigkeit prüfen müssen, was Übergangsfristen, eine phasenweise Einführung wie auch Ausnahmeregelungen (etwa für Handwerker) beinhaltet.  So sind in Stuttgart Fahrverbote für einen Diesel mit der Abgasnorm 4 oder schlechter sofort möglich, für einen Diesel mit der Abgasnorm 5 allerdings nicht vor dem 01.09.2019.

Eine finanziell  Ausgleichspflicht für die Diesel- Fahrer gibt es nicht. Gewisse Wertverluste seien hinzunehmen, so das Bundesverwaltungsgericht.