Der Bundesgerichtshof hat nun höchstrichterlich entschieden, dass auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen (z.B. Supermarktparkplatz) die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ nicht gilt (BGH, Urteil vom 22.11.2022, AZ VI ZR 344/21).

Autofahrer (m/w/d) müssen aufeinander Rücksicht nehmen und sich verständigen. Hierbei müsse immer damit gerechnet werden, dass der andere davon ausgehe, es gelte rechts vor links.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Straßenverkehrsordnung zwar grundsätzlich auch auf privaten Parkplätzen gelte, es sich bei den Fahrgassen allerdings nicht um eine Straße handele.

In der Praxis bedeutet dies, dass es bei Unfällen regelmäßig zu einer Haftungsquote kommen wird und in den seltensten Fällen von der Alleinhaftung eines Fahrzeugs auszugehen sein wird.