Am 05.05.2020, 09.30 Uhr ist es soweit: der BGH verhandelt erstmalig einen Fall aus dem sog. VW- Abgasskandal. Fast 3 Jahre lange haben die Fälle der Volkswagen AG aus dem sog. Abgasskandal deutschlandweit zunächst die Landgerichte und später auch die Oberlandesgerichte beschäftigt. Eine Entscheidung durch das oberste Gericht hat die Volkswagen hierbei immer erfolgreich verhindert. Nun ist es aber nach 3 Jahren soweit: der BGH wird darüber entscheiden, ob VW die Kunden sittenwidrig geschädigt hat, ob bei Gebrauchtwagen und Neuwagen der gleiche Maßstab anzulegen ist, ob – wenn die Ansprüche bejaht werden – den Kunden ein Schaden entstanden ist, o eine Nutzungsentschädigung angerechnet werden muss und ob ggf. noch Zinsen auf den gezahlten Kaufpreis von der Volkswagen AG erstattet werden müssen. Alles Fragen, die die Gerichte über Jahre je nach Gerichtsbezirk, je nach Gericht und auch je nach Richter unterschiedlich beurteilt haben. Nachdem die Volkswagen AG zu Beginn noch verkündet hatten, dass diese die meisten Prozesse gewinnen würde, wandelte sich irgendwann das Blatt. Stand heute dürfte als überwiegende Rechtssprechung der Oberlandesgerichte gelten, dass die Volkswagen AG sittenwidrig geschädigt hat und den Kunden ein Schaden entstanden ist. Überwiegend wird hierbei geurteilt, dass der Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs erstattet werden muss, allerdings unter Abzug einer Nutzungsentschädigung. Zinsen auf den Kaufpreis werden (überwiegend) nicht zugesprochen. Aber gerade der letzte Punkt zeigt das Abstruse: beim OLG Karlsruhe sind zwei Senate mit den „VW – Fällen“ betreut. Einer für Südbaden und einer für Nordbaden. Der Senat für Nordbaden bejaht den Anspruch auf Zinsen auf den Kaufpreis (was in der Regel mehrere tausend Euro ausmacht), der Senat für Südbaden verneint den Anspruch. Der Fall „VW“ hat gezeigt: die deutsche Gerichtsbarkeit war auf ein derartiges Massenverfahren nicht eingestellt und ist dafür auch nicht ausgelegt. Die Lösung sollte die Musterfeststellungsklage sein; ein Pilotprojekt mit Mängeln, aber immerhin hat es für viele Kunden zu einer Entschädigungszahlung geführt. Man kann es hierbei nicht pauschalisieren ob der Vergleich in der Musterfeststellungsklage gut oder schlecht war: es war schlichtweg von jedem Kunden individuell abhängig, welches Fahrzeug er hat, wie hoch der damalige Kaufpreis war und wie viele Kilometer das Fahrzeug bereits gelaufen war.
Der 05.05.2020 ist daher ein in der Rechtssprechung mit Spannung erwarteter Tag. Verurteilt der BGH am Ende VW, könnte dies noch einen langen Rattenschwanz hinter sich herziehen.Weitere Fahrzeuge des Volkswagen Konzerns stehen nämlich in der Schußlinie, insbesondere mit dem Nachfolgemotor EA288. Es bleibt spannend und eine Prognose unmöglich. Wenn wir wetten müssten? Der Bundesgerichtshof verurteilt die Volkswagen aufgrund sittenwidriger Schädigung auch beim Gebrauchtwagenkauf, zieht allerdings vom Kaufpreis eine Nutzungsentschädigung ab und spricht keine Zinsen aus § 849 BGB zu. Ob wir richtig stehen? Dies wird sich am 05.05.2020 zeigen, zumindest in der Tendenz, nachdem es hier noch kein Urteil geben wird.