Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen vom 22.03.2024 (Az. V ZR 81/23 u. V ZR 87/23) entschieden, dass eine Eigentümergemeinschaft Renovierungen und Reparaturen auch auf nur einen Eigentümer umlegen kann. Hintergrund dieser Entscheidung ist der im Jahr 2020 neu eingeführte § 16 Abs. 2 S 1 WEG. Dieser lautet:
„Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen“.
Nicht entschieden war bis jetzt aber, ob einzelne Eigentümer auch für die Gesamtkosten für Dinge herangezogen werden können, die das Gemeinschaftseigentum betreffen. Der Bundesgerichtshof hat dies nun bejaht. Streitgegenständlich war einmal ein Fenster in einer Dachgeschosswohnung und einmal die Reparatur einer Hebeanlage für einen Doppelparkerstellplatz. Der Bundesgerichtshof sah die Umwälzung auf den jeweiligen Eigentümer, der den ausschließlichen Nutzen davon trägt, als zulässig an.