Der Bundesgerichtshof hat die vorinstanzlichen Urteile des Landgericht Ravensburg sowie des Oberlandgerichts Stuttgarts bestätigt, nachdem die Härle Brauerei aus Leutkirch nicht mit der Bezeichnung „bekömmlich“  bewerben darf.

Alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent dürften keine gesundheitsbezogenen Angaben erhalten, so der BGH.  Eine gesundheitsbezogene Angabe läge vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen werden oder aber keine schädliche Auswirkung auf die Gesundheit habe.  „Bekömmlich“ ordnete der BGH als „gesund“, „zuträglich“ und „leicht verdaulich“ ein. Auch die Werbung mit „Wohl bekomm´s“ sei daher unzulässig.

Die Entscheidung war so erwartet worden.  Es stellt sich aber die Frage, ob „angesprochenen Verkehrskreise“, auf die es vorliegend ankommt, selbst auf die Idee gekommen wären, das mit der Werbung „bekömmlich“ oder „Wohl bekomms´“ eine Aussage über die Gesundheit gemacht wird. Wir denken: eher nicht. Der klagende Verbraucherschutzverband sah es aber so und sah sich daher veranlasst, die Verbraucher vor dieser Werbung zu schützen. Die Gerichte folgten dieser Auffassung.

Urteil des BGH v. 17.05.2018, Az I ZR 252/16